§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Garde Corps Moers 2017". Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Moers. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jeder Form von politischem Extremismus.
§ 2 Verwendung des Vereinsnamens und Logo
Die Vereinsfarben sind Blau und Weiß. Das Wappen / Logo ist wie am Anfang dieser Satzung dargestellt. Weder der Name des Vereins „Garde Corps Moers 2017“ noch das Logo des Vereins in allen erdenklichen Variationen, dürfen ohne Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands weder gedruckt noch veröffentlicht werden.
Insbesondere die Nutzung im Internet unterliegt der Kontrolle und Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des karnevalistischen Brauchtums sowie der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen wie z.B. Karnevalssit zungen und Karnevalsumzügen,
- ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen Gesellschaften, Vereinen und Or ganisationen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach
§ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben Anspruch auf einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB (Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.).
§ 4 Mitgliedschaft
Jeder der diese Satzung anerkennt und an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied dieses Vereins werden. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Gardistenrat.
Rechts- und Ordnungsmaßnahmen können nur vom Vorstand verhängt werden. Dies gilt u.a., wenn Mitglieder gegen die Satzung, gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen. Folgende Strafen können verhängt werden:
- Verweis, Verwarnung, Ermahnung, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Probebetrieb und der Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch Austritt des Mitgliedes
- durch Ausschluss des Mitgliedes
Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung an die jeweils gültige Geschäftsadresse des Garde Corps Moers 2017, vorgenommen werden. Der Austritt kann mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zum 31.12. eines Jahres durch das Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreters erfolgen.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbe sondere durch Äußerungen extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß des Kin der- und Jugendschutzes, schadet
- trotz wiederholter Mahnung in Zahlungsverzug bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor hat das Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs. Dies gilt nicht bei Ausschluss wegen Zahlungsverzugs. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Gardistenrat. Bei Austritt oder Ausschluss hat das Mitglied keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen. Ausgenommen hiervon sind bereits bezahlte Jahresbeiträge bei Ausschluss aus dem Verein.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzliche Umlagen für besondere Zwecke der einzelnen Abteilungen des Vereins erhoben werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus fällig. Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch das jeweils gültige SEPA - Lastschriftverfahren. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember jeden Jahres.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Gardistenrat.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, mindestens einmal im Jahr, in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres, abzuhalten.
Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Email oder per Brief mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Dieses Wollen hat schriftlich mit Namensauflistung (der mindestens 10%) zu erfolgen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten Mitgliederversammlung. die Einladungsformalitäten der ordentlichen Jedem Mitglied ab dem 16. Lebensjahr steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Mitglieder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Präsidenten einreichen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Ja- und Neinstimmen zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist ein Einspruch nicht möglich. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und muss auf der nächsten Versammlung genehmigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Feststellung der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer.
Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen, mit Ausnahme von Abtei lungsordnungen. Jede Abteilung ist berechtigt sich eine Abteilungsordnung zu geben. Die Abteilungsordnung ist nach Beschluss durch die Abteilungsversammlung dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
§ 10 Vorstand
Der Verein hat einen geschäftsführenden Vorstand und einen Gesamtvorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem Präsidente
- dem Vizepräsidenten,
- dem Geschäftsführer
- dem Schatzmeister
- dem Schriftwart.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- den Personen des geschäftsführenden Vorstandes
- dem Organisationsleiter
- dem stellv. Organisationsleiter
- dem Zeugwart
- dem Pressewart (Öffentlichkeitsarbeit)
- 2 Beisitzern
- den Abteilungsleitern.
Ämter in Personalunion sind zulässig.
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt, Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Für ausscheidende Personen des Vorstandes können kommissarisch Nachfolger vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt werden. Beide Vorstände bleiben solange im Amt bis neue Vorstände gewählt sind.
Der Präsident, im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder, von denen mindestens drei aus dem geschäftsführenden Vorstand sein müssen, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ausgaben ab € 300,00 müssen von mindestens zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern freigegeben werden. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
Aufgaben des Vorstandes sind u.a.:
- Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Bewilligung von Ausgaben
- Aufnahme und Ausschluss sowie Maßregelung von Mitgliedern.
Der geschäftsführende Vorstand ist u.a. für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit der schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes und über evtl. gefasste Beschlüsse zu unterrichten.
§ 11 aktive Gardisten / Abteilungen des Vereins
Die aktiven Gardisten / Abteilungen des Vereins führen und verwalten sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen selbst. Sie entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Gardisten- / Abteilungsordnungen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 12 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählte Kassenprüfer oder ein Steuerprüferbüro geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht länger als zwei Wahlperioden hintereinander tätig sein. Bei jeder Wahl muss einer der beiden Kassenprüfer ausscheiden. Außer den beiden Kassenprüfern ist ein stellvertretender Kassenprüfer zu wählen. Die Amtsdauer entspricht der der Kassenprüfer.
§ 13 Gardistenrat
Dem Gardistenrat obliegt: - Schlichtung von Streitigkeiten - Entscheidungen gemäß § 4 und § 5 dieser Satzung. Der Gardistenrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern der Gardisten, die von der Gardistenversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden, Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Die Mitglieder des Gardistenrates dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Der Gardistenrat kann von einem oder mehreren Mitgliedern des Vereins angerufen werden, wenn alle anderen vereinsinternen Schlichtungsmöglichkeiten ausgeschöpft und erfolglos waren. In diesem Fall ruft der geschäftsführende Vorstand den Gardistenrat innerhalb einer Frist von 4 Wochen zusammen. Der Gardistenrat wählt den Vorsitzenden für die Verhandlung aus seiner Mitte.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Vereinigung oder Institution, die es ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Als Liquidatoren werden der Präsident und ein Stellvertreter bestellt.
§ 15 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Mitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- wenn sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn deren Speicherung unzu lässig war.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/ -innen oder sonst für den Verein Tätigen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.04.2018 beschlossen.
Garde Corps Moers 2017
Postfach 101304
47403 Moers
Standquartier Haus Engeln
Römerstr.348
47441 Moers
Verfolg uns auf unseren Sozialen Medien...
Facebook: Garde Corps Moers 2017
Instagram: gardecorpsmoers
Oder schreib uns eine E-Mail...
E-Mail: Garde.Corps.Moers.2017@t-online.de
oder nutzen Sie unser Kontaktformular.